Der Verein ist seit dem 28.5.1984 unter Nr. 1803 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1 Der Verein führt den Namen:
   Kulturhistorischer Verein Roßdorf e.V. mit dem Untertitel:
   Geschichts-, Kultur- und Museumsverein Roßdorf und Gundernhausen
   Falls zweckdienlich, lautet die Abkürzung KHVR
2 Der Sitz des Vereins ist Roßdorf bei Darmstadt.
3 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1 Zweck des Vereins ist die Förderung der heimatkundlichen und geschichtlichen
   Wissenschaft und Bildung, der Pflege von Kulturwerten, z.B. der Denkmalpflege.
2 Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch eigene Forschung,
   Ausstellungen, Vorträge, Veröffentlichungen, Theateraufführungen, Konzerte,
   Exkursionen, Studienreisen, Lesungen, die Anlage von Archiven und Sammlungen,
   die Unterhaltung eines Museums sowie die Unterstützung von Personen, die im
   Sinne des Vereins tätig sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
   Er dient ausschließlich und unmittelbar der Allgemeinheit.
2 Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
   des Vereins verwendet werden.
3 Der Verein darf  keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck
   des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitglieder

1 Der Verein hat
   - ordentliche Mitglieder und
   - Ehrenmitglieder.
   Die Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.

§ 5 Mitgliedschaft

1 Eintritt der Mitglieder

1.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
1.2 Der Eintritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
1.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
1.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufnahmebestätigung
     und der Vereinssatzung.
1.5 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
1.6 Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt

- durch den Tod der natürlichen Person
- durch Auflösung des Vereins
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- durch Streichung.

2 Austritt der Mitglieder

2.1 Die Mitglieder sind jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zum freiwilligen Austritt aus
     dem Verein berechtigt.
2.2 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
2.3 Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr kann nicht zurückgefordert werden.

3 Ausschluss von Mitgliedern

3.1 Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein ist bei einem wichtigen Grund zulässig.
3.2 Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
3.3 Der Vorstand hat seinem Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei
     Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3.4 Eine schriftliche Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ist bei derjenigen
     Mit­gliederversammlung, durch die über den Ausschluss entschieden wird, zu verlesen.
3.5 Der Ausschluss des Mitglieds wird unmittelbar durch den Beschluss wirksam.
3.6 Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend
     war, durch den Vorstand unverzüglich durch Einschreiben bekannt gemacht werden.

 4 Streichung der Mitgliedschaft

4.1 Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
4.2 Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied zwei Jahre keine
     Mit­gliedsbeiträge entrichtet hat.
4.3 Die Streichung der Mitgliedschaft wird dem betroffenen Mitglied unter Angabe einer Frist
     von acht Wochen schriftlich angekündigt. Wenn nicht eine befriedigende Äußerung des
     Mitgliedes eingeht, wird seine Mitgliedschaft nach Ablauf der Frist gestrichen.
4.4 Die Vorankündigung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
4.5 Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem
     betroffenen Mitglied nicht schriftlich bekannt gemacht wird.

 5 Ehrenmitglieder

5.1 Verdiente Mitglieder des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes von der
     Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Beiträge

1 Natürliche Personen zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag, dessen Höhe durch
   die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2 Für Personen ohne eigenes Einkommen kann auf Antrag der Mitgliedsbeitrag
   ermäßigt werden.
3 Juristische Personen zahlen als Mindestbeitrag das Dreifache.
4 Mitgliedsbeiträge sollen mit Einzugsermächtigung erhoben werden.
5 Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.
6 Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.

§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

1 Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen
   Veranstaltungen teilzunehmen und sonstige Vereinseinrichtungen zu benutzen.
2 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
   und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
   gefährdet werden könnten.
   Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.
   Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.

 § 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung (§ 10)
- der Vorstand (§ 11)

 § 10 Mitgliederversammlung

1  Einberufung der Mitgliederversammlung

   Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
1.1 wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal,
     möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres,
1.2 bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes innerhalb von drei Monaten
     nach dem Ausscheiden,
1.3 wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe
     des Zwecks und der Gründe verlangt.

2 Form der Einberufung

2.1 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von
     einem Vorstandmitglied durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der
     Gemeinde Roßdorf unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen
     einzuberufen. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich eingeladen.
2.2 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder im
     Verhinderungsfall dem stellvertretenden Vorsitzenden.

 3 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes einschließlich seiner Beisitzer
- die Bestimmung der Vereinspolitik
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und nach Kassenprüfung dessen Entlastung
- die Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Ausschluss von Mitgliedern
- Abberufung von Vorstandsmitgliedern

 4 Beschlussfähigkeit

4.1 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
4.2 Zur Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 1/ 2
     der Vereinsmitglieder erforderlich.
4.3 Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
     Mitgliederversammlung nach 4.2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen
     seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
     Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach
     dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate
     nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4.4 Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte
     Beschlussfähigkeit nach 4.5 zu enthalten.
4.5 Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
     beschlussfähig.

 5 Beschlussfassung

5.1 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden
     ist schriftlich abzustimmen.
5.2 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.3 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
     von 3/ 4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5.4 Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist ebenfalls eine Mehrheit
     von 3/ 4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5.5 Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

6 Niederschrift

6.1 Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokol
     zu fertigen.
6.2 Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
6.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

 § 11 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus

- dem 1. Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister
- und dem Schriftführer.

Der Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden. Die Zahl der Beisitzer
legt die Mitgliederversammlung fest.

2 Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
   Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten
   Vorstandes im Amt.
4 Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und
   erteilt dem Vorstand nach Kassenprüfung Entlastung.
5 Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet auch mit seinem Ausscheiden aus
   dem Verein, durch Rücktritt oder durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung.
   In diesen Fällen findet eine Nachwahl statt.
6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/ -innen.
Die Kassenprüfer/ -innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Ein schriftlicher Kassenprüfungsbericht ist bei der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13 Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Umlagen, Spenden
und andere finanziellen Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.

§ 14 EU - Datenschutzklausel – Grundverordnung (DSGVO) 2018

Der KHVR schützt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Der Verein verarbeitet die personenbezogenen
Daten stets unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und dem BDSG.

Der Verein verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der in der Satzung niedergelegten Zwecke und AufgabenFolgende personenbezogenen Mitgliederdaten verarbeitet der VereinName, Vorname, Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteneinzug,
Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum.
Der KHVR stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.

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§ 15 Auflösung des Vereins

1 Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende
   Vorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im
   Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
2 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Roßdorf mit der
   Maßgabe, dass sie es im Sinne des Vereinszwecks verwendet. Dabei hat die Gemeinde
   die für den Regierungsbezirk Darmstadt zuständigen öffentlichen Einrichtungen der
   Denkmalpflege und das Hessische Landesmuseum, zu Rate zu ziehen.

 

Roßdorf, den 14. März 2019